§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Tätigkeitsbereich und Zweck
1. Die Hans-Fischer-Gesellschaft e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Chemie und Biochemie im Sinne des Chemikers und Nobelpreisträgers Prof. Dr. Hans Fischer.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Forschungsvorhaben, z. B. die Konstitutionsaufklärung und Synthese von Farbstoffen der Pyrrolreihe, dazu gehören bekanntlich die wichtigsten Farbstoffe der Natur.
Die Förderung erfolgt durch Unterstützung von Forschungseinrichtungen oder einzelner Forschungsvorhaben an Universitäten im Rahmen der Drittmittelforschung und durch die Vergabe von zweckgebundenen Zuschüssen an einzelne Professoren. Die erzielten Forschungsergebnisse werden veröffentlicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Auflösung und Vermögensanfall
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 30 sinkt, ohne daß es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den „Bund der Freunde der Technischen Universität München e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe, dass das Vermögen
a) nur zur Förderung von Experimentalarbeiten auf dem Gebiet der organischen Chemie der Technischen Universität München verwendet wird.
b) Sorge getragen wird, daß alle drei Jahre in memoriam Hans Fischer ein Symposium gehalten wird, zu welchem prominente Forscher aus seinem Arbeitsgebiet aus der ganzen Welt einzuladen sind.
§ 3 Mitgliedschaft
1.1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag mit schriftlicher Anerkennung der Satzung und Aufnahme durch den Vorstand.
Mitglieder der Gesellschaft können sein: Schüler von Hans Fischer und Kollegen, die im Institut von Hans Fischer tätig waren, sowie natürliche und juristische Personen, die sich Hans Fischer oder seinem Werke besonders verbunden fühlen.
1.2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. Der Austritt kann nur schriftlich mit halbjähriger Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gegen die Gesellschaft schwer verletzt oder sonst den Interessen und Zielen der Gesellschaft gröblich zuwidergehandelt hat. Gegen den Beschluß kann das Mitglied nach schriftlicher Bekanntgabe schriftlich Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Der Ausschluß wird rechtsgültig, wenn er durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung, den auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Beitrag zu zahlen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als evtl. gegebene Bareinlagen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen
zurückerhalten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht (§ 8 Ziff. 4) und die sich aus der Satzung ergebenden Rechte.
2. Die Mittel, deren die Gesellschaft zur Verfolgung ihrer Zwecke bedarf, setzen sich aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und Stiftungen zusammen. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu bezahlen.
§ 5 Organe
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, vier Vorstandsmitgliedern und zwei Ersatzmännern. Die Vorstandsmitglieder sind zugleich im Innenverhältnis Vertreter des Vorsitzenden.
2. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Weiterhin werden zwei Ersatzmänner für den Vorstand durch die Wahl bestimmt. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes sind nach außen unbeschränkt, im Innenverhältnis ist er jedoch verpflichtet, sich an die ihm durch Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung auferlegten Beschränkungen zu halten.
4. Dem Vorstand obliegt die verantwortliche Führung der Gesellschaft gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich abstimmen. Er kann einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben oder Vollmachten übertragen. Ist ein Mitglied des Vorstandes zeitweise oder dauernd an seinen Amtstätigkeit verhindert, so tritt der nächste Ersatzmann an seine Stelle.
6. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer sowie sonstige von den Organen der Gesellschaft zur Erledigung bestimmter Aufgaben eingesetzte Ausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie können aber bei der Durchführung ihrer Aufgabe entstehende Auslagen erstattet erhalten. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z.B. hohe Vorstandsgehälter) besonders begünstigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Im Laufe des Geschäftsjahres, möglichst in Verbindung mit der Chemikertagung, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens vierzehn Tage vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen ist.
2. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Eine solche muß stattfinden, wenn dies die Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt. Die Einberufung soll schriftlich unter Wahrung einer Einberufungsfrist von fünf Tagen erfolgen, wobei die Tagesordnung den Mitgliedern stets vorher und möglichst gleichzeitig bekanntzugeben ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihre Beschlüsse gehen den Beschlüssen aller anderen Organe und Vertretern der Gesellschaft vor. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Die Wahl des Vorsitzenden, der vier Mitglieder des Vorstandes und der Ersatzmänner.
b) Die Abnahme der Jahresrechnungen und die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.
c) Die Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge.
d) Die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Fall des § 2 Abs. 1 vorliegt.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Das Stimmrecht für ein Mitglied kann nur durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden.
6. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen die höchste Zahl der für eine Person abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl; ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Zu Satzungsänderungen der Gesellschaft ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
7. Bei der Wahl des Vorstandes ist geheim abzustimmen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
§ 9 Geschäftsführung
Dem Vorstand steht zur Führung der Geschäfte ein Geschäftsführer zur Seite, der von ihm aus dem Mitgliederkreis bestimmt wird.
§ 10 Niederschriften
Bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes und der Gesellschaft sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen und aufzubewahren sind.
(Aktualisierte Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2015)